zur uvg-jubelarie des vamv hab ich da mal was zu sabbeln:
na, na, nun mal nicht gleich so euphorisch
1.) hat der vamv jahrzehnte darum gekämpft und was da der staat und die
unterhaltpflichtigen in dieser zeit an reibach durch millionenfache einsparung
gemacht haben ist nahezu unvorstellbar. z.b. durch kriminelle machenschaften der unterhaltspflichtigen mit ihren "verständnisvollen" arbeitgebern bei der kreativen einkommensbemessung. oder nehmen
wir den doch so "fürsorglichen" staat selbst
ins visier. bis zur zeit der sozialen besoffenheit gab's bis zum 6 lebensjahr für
maximal lediglich 3 jahre uvg. die verdoppelung dieser werte verdanken wir den
der republik "zugewanderten" aus dem osten. deren wut über ihre beschneidung
im einigungsvertrag mußte damals futter gegeben werden, hatten diese doch einen
durch den staat durchsetzbaren rechtsanspruch auf unterhalt bis zum
vollendeten 18. lebensjahr ihrer kids. ach wie gut das diese nun endlich auf ihren
rechtstand, den sie ja bereits vor über 20 jahre hatten, gestellt werden ?!?
2.) wird sich für manch' minderjährig bedarfsgemeinschaftsmitglied durch die
neue regelung lediglich die rechtsnatur der zufließenden mittel ändern, aber
eben nicht die höhe des zur verfügung stehenden schotters, so doch bei bisher
entsprechender höhe ergänzenden leistungen z.b. aus dem sgb II, sich nur
die höhe der ergänzung ändern wird. solange dieser staat nicht grundsätzlich
ein höheres existenzminimum akzeptiert, wird sich an der realen bedarfsdeckung
des sozio-kulturellen existenzminimums nichts ändern, d.h. die armut der kinder
dieser republick nimmt über alle hinweggeschaut weiterhin zu, trotz dieser neuen
regelung. will sagen: z i s c h - tropfen in den leeren heißen kochpott.
3.) gewinner sind wie bisher immer, bei solch' zur verrechnung mit anderen
sozialleistungen stehenden zufließenden mittel, die kommunen. so doch über die
gesamtzumessung der bedarfsgemeinschft durch die verrechnungspflicht
vorgelagerter rechtsansprüche des subsidiaritätsprinzips, die entsprechenden
positionen der kommunalen haushalte trickreich abgemagert werden. die
betroffenen selbst haben nichts davon. einzig die kämmerer wird's freuen.
gewiß gibt es davon ausnahmen, nämlich die, die dadurch aus dem
leistungsbezug herauswachsen werden oder gar nicht erst hineinkommen,
aber das wird nicht die große masse sein. richtig wirken wird die neue regelung
doch nur, wenn das uvg in entsprechender altersstufe w e s e n t l i c h höher ist
als dort der zu gewährende regelsatz aus dem sgb II / sgb XII.
4.) sind im übrigen die rechtsabteilungen der kommunen personell besser
auszustatten, um die rückholung der vom staat ausgelegten mittel auch
durchzusetzen. dabei geht's mir nicht um die die selbst nischt haben, es geht mir
eher um die bei den unterhaltspflichtigen auch unterhaltsfähigen. und bedenken
wir dabei: wir befinden uns hier im rechtsgebiet der gesteigerten unterhaltspflicht
mit den entsprechenden obliegenheiten und nicht ohne grund strafbewährt. das die
behörden und ämter sich hier bisher immer ziemlich luschig verhalten haben ist
schon recht sonderbar. bei den beziehern von sozialleisungen wird ein kaum
noch zu ertragener kontrollaufwand betrieben. auf der anderen seite verzichtet
der staat freiwillig auf zigmillionen. mir unverständlich. oder ist das so gewollt,
um mal wieder die berühmten "leistungsträger der gesellschaft" zu schonen und
nicht zu verprellen? wie auch immer, hier muß auf jeden fall im gesetz und den
ausführungsbestimmungen noch nachgearbeitet werden.
grundsätzlich aber ist's allemal besser es tut sich endlich nach jahrzehnten etwas,
als das beim gesetzgeber, bei den behörden und ämtern weiter geschlummert wird.
und auch die zur umsetzung der neuen regelung beauftragte lokale politik, ist
aufgefordert schnellstens dafür die voraussetzungen zu schaffen (z.b. vo's,
vwanw, fachl.weisungen, etc).
jens e. schröter
institut für angewandte armut
- bremen | löbau / sachsen -
jens e. schröter (Montag, 24 Oktober 2016 13:16)
zur uvg-jubelarie des vamv hab ich da mal was zu sabbeln:
na, na, nun mal nicht gleich so euphorisch
1.) hat der vamv jahrzehnte darum gekämpft und was da der staat und die
unterhaltpflichtigen in dieser zeit an reibach durch millionenfache einsparung
gemacht haben ist nahezu unvorstellbar. z.b. durch kriminelle machenschaften der unterhaltspflichtigen mit ihren "verständnisvollen" arbeitgebern bei der kreativen einkommensbemessung. oder nehmen wir den doch so "fürsorglichen" staat selbst
ins visier. bis zur zeit der sozialen besoffenheit gab's bis zum 6 lebensjahr für
maximal lediglich 3 jahre uvg. die verdoppelung dieser werte verdanken wir den
der republik "zugewanderten" aus dem osten. deren wut über ihre beschneidung
im einigungsvertrag mußte damals futter gegeben werden, hatten diese doch einen
durch den staat durchsetzbaren rechtsanspruch auf unterhalt bis zum
vollendeten 18. lebensjahr ihrer kids. ach wie gut das diese nun endlich auf ihren
rechtstand, den sie ja bereits vor über 20 jahre hatten, gestellt werden ?!?
2.) wird sich für manch' minderjährig bedarfsgemeinschaftsmitglied durch die
neue regelung lediglich die rechtsnatur der zufließenden mittel ändern, aber
eben nicht die höhe des zur verfügung stehenden schotters, so doch bei bisher
entsprechender höhe ergänzenden leistungen z.b. aus dem sgb II, sich nur
die höhe der ergänzung ändern wird. solange dieser staat nicht grundsätzlich
ein höheres existenzminimum akzeptiert, wird sich an der realen bedarfsdeckung
des sozio-kulturellen existenzminimums nichts ändern, d.h. die armut der kinder
dieser republick nimmt über alle hinweggeschaut weiterhin zu, trotz dieser neuen
regelung. will sagen: z i s c h - tropfen in den leeren heißen kochpott.
3.) gewinner sind wie bisher immer, bei solch' zur verrechnung mit anderen
sozialleistungen stehenden zufließenden mittel, die kommunen. so doch über die
gesamtzumessung der bedarfsgemeinschft durch die verrechnungspflicht
vorgelagerter rechtsansprüche des subsidiaritätsprinzips, die entsprechenden
positionen der kommunalen haushalte trickreich abgemagert werden. die
betroffenen selbst haben nichts davon. einzig die kämmerer wird's freuen.
gewiß gibt es davon ausnahmen, nämlich die, die dadurch aus dem
leistungsbezug herauswachsen werden oder gar nicht erst hineinkommen,
aber das wird nicht die große masse sein. richtig wirken wird die neue regelung
doch nur, wenn das uvg in entsprechender altersstufe w e s e n t l i c h höher ist
als dort der zu gewährende regelsatz aus dem sgb II / sgb XII.
4.) sind im übrigen die rechtsabteilungen der kommunen personell besser
auszustatten, um die rückholung der vom staat ausgelegten mittel auch
durchzusetzen. dabei geht's mir nicht um die die selbst nischt haben, es geht mir
eher um die bei den unterhaltspflichtigen auch unterhaltsfähigen. und bedenken
wir dabei: wir befinden uns hier im rechtsgebiet der gesteigerten unterhaltspflicht
mit den entsprechenden obliegenheiten und nicht ohne grund strafbewährt. das die
behörden und ämter sich hier bisher immer ziemlich luschig verhalten haben ist
schon recht sonderbar. bei den beziehern von sozialleisungen wird ein kaum
noch zu ertragener kontrollaufwand betrieben. auf der anderen seite verzichtet
der staat freiwillig auf zigmillionen. mir unverständlich. oder ist das so gewollt,
um mal wieder die berühmten "leistungsträger der gesellschaft" zu schonen und
nicht zu verprellen? wie auch immer, hier muß auf jeden fall im gesetz und den
ausführungsbestimmungen noch nachgearbeitet werden.
grundsätzlich aber ist's allemal besser es tut sich endlich nach jahrzehnten etwas,
als das beim gesetzgeber, bei den behörden und ämtern weiter geschlummert wird.
und auch die zur umsetzung der neuen regelung beauftragte lokale politik, ist
aufgefordert schnellstens dafür die voraussetzungen zu schaffen (z.b. vo's,
vwanw, fachl.weisungen, etc).
jens e. schröter
institut für angewandte armut
- bremen | löbau / sachsen -